An der Hochschule Neubrandenburg – University of Applied Sciences – ist im Fachbereich Landschaftswissenschaften und Geomatik eine
zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu besetzen.
Die Aufgaben umfassen im Wesentlichen die anwendungsorientierte Lehre für die Studiengänge Landschaftsarchitektur (Bachelor) und Landschaftsarchitektur (Master) sowie Forschungsarbeiten im Rahmen des Fachgebietes. Die Lehrveranstaltungen beinhalten Vorlesungen, Seminare, Exkursionen und Projektarbeiten. Die Zusammenarbeit mit Nachbarstudiengängen, z. B. Naturschutz und Landnutzungsplanung wird als selbstverständlich vorausgesetzt.
Neben den allgemeinen Voraussetzungen (§ 58 LHG-MV) soll ein Studium der Landschaftsarchitektur oder verwandter Disziplinen mit Promotion in den für die Professur relevanten Aufgabenfeldern nachgewiesen sein.
Vorausgesetzt werden hervorragende und umfassende
Wünschenswert sind
Wir suchen eine Persönlichkeit, die in der Lage ist, das theoretische und methodische Wissen in den genannten Bereichen in praktischen Planungszusammenhängen anzuwenden und in didaktisch innovativer Art und Weise zu vermitteln. Es sollten mehrjährige Lehrerfahrungen zu den o. g. Themenbereichen sowie einschlägige berufspraktische und forschungsorientierte Arbeiten nachgewiesen werden. Erwünscht ist eine anwendungsorientierte Forschung, die sich in das Gefüge der Studiengänge eingliedert. Der Wissenstransfer in Gesellschaft und Wirtschaft ist zentral für das Profil der genannten Studiengänge und der Hochschule Neubrandenburg. Eine aktive Mitarbeit in den Gremien der Hochschule wird erwartet. Die Bereitschaft, fachbezogene Lehrveranstaltungen auf Masterniveau in deutscher und englischer Sprache zu halten, wird vorausgesetzt.
Für Rückfragen steht Ihnen Frau Professorin Dr. Caroline Rolka unter Telefon 0395 5693-4506 zur Verfügung.
Die allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 58 Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LHG M-V), wobei gemäß § 58 (1) Nr. 4c) LHG M-V besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis vorzuweisen sind, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen. Die Einstellungsvoraussetzung für Professor*innen ist gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 3 neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
Der/die Professor*in wird sie/er in ein Angestelltenverhältnis berufen. Zur Feststellung der pädagogischen Eignung ist eine Probezeit von zwei Jahren vorgesehen. Die Hochschule Neubrandenburg strebt eine Erhöhung des Frauenanteils im Wissenschaftsbereich an und fordert deshalb insbesondere Frauen zur Bewerbung auf. Gemäß § 7 Abs. 2 des Gleichstellungsgesetzes M-V (GIG M-V) kann der Arbeitsplatz in Teilzeit besetzt werden, soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Hochschule Neubrandenburg ist seit 2015 Mitglied im Best Practice-Club und hat die Charta „Familie in der Hochschule“ unterzeichnet. Gleichzeitig hat sie sich verpflichtet, anspruchsvolle Standards der Familienorientierung für eine bessere Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Wissenschaft mit Familienaufgaben zu verfolgen und umzusetzen.
Chancengleichheit ist Bestandteil der Personalpolitik der Hochschule Neubrandenburg. Bewerbungen von Menschen mit Schwerbehinderungen sowie Bewerbungen von Menschen mit Migrationsgeschichte bzw. Migrationshintergrund sind daher ausdrücklich erwünscht.
Unter folgendem Link finden Sie hierzu ausführliche Informationen:
https://www.hs-nb.de/meta-informationen/datenschutz/informationen-fuer-bewerbende-auf-stellenangebote/
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung. Senden Sie Ihre aussagefähigen Unterlagen zusammen mit dem Bewerbungsformular für Professuren bitte ausschließlich über das Online-Bewerbungsformular mit tabellarischem Lebenslauf, Zeugniskopien, beruflichem Werdegang (Arbeitsversträge) unter Angabe der o. g. Kennziffer bis zum 20.04.2025.
Bewerbungskosten werden im Land Mecklenburg-Vorpommern nicht erstattet.